Abreisseil: Wo befestigen?

Reifen, Achse, Deichsel, Bremse, Beleuchtungseinrichtung, TÜV, StVO, Versicherung
c.lehnhof
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Abreisseil: Wo befestigen?

Beitrag von c.lehnhof »

(Anmerkung des Mod: Ab hier hab ich das vom Thema "welches Stützrad bzw, Deichsel Laufrad?" abgetrennt und mit eigenem Thema eingestellt. Findet man so besser wieder... Christian ETC 171)


Wichtig ist, zu prüfen ob die Zunge richtig die Kugel umschliesst!! Beim anheben mit dem Stützrad merkt man das eben NICHT! Die Situation, daß ich einen WoWa verliere passiert mir so garantiert nicht mehr, wenn ich einen Lappen nehme und mal kurz Gynäkologe spiele.
Nach der Erfahrung die ich machen musste nehme ICH nur noch Karabiner für das Zugseil.Das Seil reisst dann von selbst Übrigens: das Fangseil nur mittels Schlaufe über die Kugel hängen heisst per Gestz nicht korrekt eingehängt. Es muss mit einem Karabiner an der Kupplung am Zugfzg. eingehängt sein. Durfte 120 EU Strafe deswegen zahlen.
ThomasC
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Beitrag von ThomasC »

c.lehnhof hat geschrieben:Übrigens: das Fangseil nur mittels Schlaufe über die Kugel hängen heisst per Gestz nicht korrekt eingehängt. Es muss mit einem Karabiner an der Kupplung am Zugfzg. eingehängt sein. Durfte 120 EU Strafe deswegen zahlen.
Gilt das immer oder nur für abnehmbare AHKs? (War hier im Forum für die abnehmbaren AHKs schonmal Thema; wusste ich bis dahin nicht)
Thomas - Triton 420, BJ 2005
falter ETC 265
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Beitrag von falter ETC 265 »

c.lehnhof hat geschrieben: Übrigens: das Fangseil nur mittels Schlaufe über die Kugel hängen heisst per Gestz nicht korrekt eingehängt. Es muss mit einem Karabiner an der Kupplung am Zugfzg. eingehängt sein. Durfte 120 EU Strafe deswegen zahlen.
Hallo,
was stand denn in den Bußgeldbescheid, gegen welchen Paragraphen der StVO hast du verstoßen ?

Gruß Jürgen
c.lehnhof
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Beitrag von c.lehnhof »

Au Weia,
das ist jetzt 2 Jahre her und solche Sachen hebe ich nicht auf.
Manfred ETC 245
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Beitrag von Manfred ETC 245 »

Nur die Frage ist wo ich den Karabinerhaken einhängen soll, es besteht dafür keine Möglichkeit.
ThomasC
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Beitrag von ThomasC »

Manfred-ETC 245 hat geschrieben:Nur die Frage ist wo ich den Karabinerhaken einhängen soll, es besteht dafür keine Möglichkeit.
Bei meiner - abnehmbaren - Kupplung gibt es diese Möglichkeit (Loch im verbleibenden Teil).

Die Regel (Vorschrift?) macht bei der abnehmbaren AHK Sinn: Wenn sich der Haken vom Fahrzeug löst nutzt die Drahtschlaufe um den Haken garnichts!
Thomas - Triton 420, BJ 2005
Heinz ETC 505
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Beitrag von Heinz ETC 505 »

Übrigens: das Fangseil nur mittels Schlaufe über die Kugel hängen heisst per Gestz nicht korrekt eingehängt. Es muss mit einem Karabiner an der Kupplung am Zugfzg. eingehängt sein. Durfte 120 EU Strafe deswegen zahlen.

Lt. Auskunft vom TÜV und der hiesigen Kreispolizeibehörde existiert eine derartige Gesetzesgrundlage nicht, da eine abnehmbare Anhängerkupplung bei sachgemäßer Handhabung nicht abreißen kann. (hätte somit auch niemals eine ABE erhalten und wäre vom TÜV auch nicht abgenommen worden). Frage, wer haftet bei unsachgemäßer Anbringung? Aber ein Bußgeld - in welcher Höhe auch immer - darf eigentlich nicht erhoben werden, wenn die Reißleine an der (abnehmbaren) Kugel befestigt ist.
Gruß Heinz
upsma
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Beitrag von upsma »

Hi,

hier mal der aktuell Auszug aus dem Tatbestandskatalog


Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen - § 43 StVZO Seite 329/ 1
TBNR Tatbestandstext FaP-Pkt Euro FV


343618 Sie führten das Fahrzeug, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Einrichtungen zur Verbindung von
Fahrzeugen wesentlich beeinträchtigt wurde.
§ 43 Abs. 1, 4, § 69a StVZO; § 24 StVG; 214.2 BKat

90,00

343619 Sie führten das Fahrzeug, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Einrichtungen zur Verbindung von
Fahrzeugen wesentlich beeinträchtigt wurde und gefährdeten +)
dadurch Andere.
§ 43 Abs. 1, 4, § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG;
214.2 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG

110,00

343620 Sie führten das Fahrzeug, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Einrichtungen zur Verbindung von
Fahrzeugen wesentlich beeinträchtigt wurde. Es kam zum Unfall.
§ 43 Abs. 1, 4, § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG;
214.2 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG

135,00

343621 Sie führten als Halter das Fahrzeug, obwohl die Verkehrssicherheit
durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Einrichtungen zur
Verbindung von Fahrzeugen wesentlich beeinträchtigt wurde.
§ 43 Abs. 1, 4, § 69a StVZO; § 24 StVG; 214.2 BKat; § 3 Abs. 2 BKatV

135,00

343622 Sie führten als Halter das Fahrzeug, obwohl die Verkehrssicherheit
durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Einrichtungen zur
Verbindung von Fahrzeugen wesentlich beeinträchtigt wurde und
gefährdeten +) dadurch Andere.
§ 43 Abs. 1, 4, § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG;
214.2 BKat; § 3 Abs. 2, 3 BKatV; § 19 OWiG

165,00

343623 Sie führten als Halter das Fahrzeug, obwohl die Verkehrssicherheit
durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Einrichtungen zur
Verbindung von Fahrzeugen wesentlich beeinträchtigt wurde.
Es kam zum Unfall.
§ 43 Abs. 1, 4, § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG;
214.2 BKat; § 3 Abs. 2, 3 BKatV; § 19 OWiG

200,00


...Vorgabe zu genauen Befestigung des Abreißseils gibt wohl der Hersteller.

Bei mir im Bordbuch steht" das Abreißseil muss fest mit den Zugfahrzeug verbunden sein.



Betr.: Stützrad das lässt sich mit unserem Luftreifen prima rangieren, kleiner nachteil bei uns wird der Reifen schnell spröde (Zeitraum 1,5 Jahre) ich werde aber dabei bleiben. Mir schwebt beim nächsten Wechsel ein Bugrad mit integrierter Stützlastanzeige vor, ob das was taugt??.
Gruß aus Seevetal upsma<<<
Bild

Wer Touring fährt zeigt Größe, auch wenn er noch so klein ist!!!
c.lehnhof
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Beitrag von c.lehnhof »

Hallole,

bei allen Fzg. die derzeit in meinem Besitz sind ist an der AHK extra eine Öse angeschweisst in die man das Fangseil mittels Karabiner einhängen soll/muss. Darauf bezog sich damals auch der kontrollierende Beamte. Hätte mich im Zweifel gewehrt, aber die Öse war nun mal da.
falter ETC 265
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Beitrag von falter ETC 265 »

Also unser Zugwagen hat keine Öse zum einhängen des Abreißseils.
Ich hätte auch nach den Tatbestand kein Euro bezahlt, wenn die Kupplung in Ordnung ist und richtig geschlossen, sehe ich keine Gefährdung oder wird die Verbindung über das Abreißseil hergestellt ?

Gruß Jürgen
Roki ETC 317
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Beitrag von Roki ETC 317 »

Ich habe die AHK ab Werk.
Es gibt keine Öse für das Abreißseil, keinen Hinweis in der Bedienungs/Betriebsanleitung außer (sinngemäß):
Die AHK entspricht den rechtlichen Vorschriften, wenn das Abreißseil über der AHK liegt und die AHK entsprechend der Anweisungen befestigt ist.
Der Troll im Koffer
Reinhard
tomruevel
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Beitrag von tomruevel »

Moin,

Abreissseil um die Kupplung geschlungen ist nicht korrekt.
Wenn der schwächste Teil der Anhängerkupplung bricht, das ist der Kugelhals, rollt der Anhänger ungebremst in die Botanik. Oder in Gruppe Menschen.
Das kann doch wohl nicht richtig sein.
Und aus dem Grunde wird die nicht korrekte Nutzung/Bedienung von Sicherungseinrichtungen (das Abressseil ist so etwas) auch relativ stark geahndet.
Und wenn keine Öse vorhanden ist, lässt sich so etwas leicht und billig herstellen. Z.B. mit einem Ring aus einem Stahlseil, was um den Querbalken der AHk geschlungen wird und unten eine Öse für das Abreissseil hat.

So, und wer es jetzt immer noch nicht glaubt, kann hier nachlesen:

http://www.verkehrsportal.de/board/inde ... rei%DFseil

http://www.verkehrsportal.de/board/inde ... rei%DFseil
Grüße
tomruevel
Roki ETC 317
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Beitrag von Roki ETC 317 »

Thomas, hab am Samstag alles dabei. Ist so wie von mir beschrieben. Die AHK ist übrigens abnehmbar...
Der Troll im Koffer
Reinhard
Killerdackel
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Beitrag von Killerdackel »

1.
Seilschlinge übern Haken legen, damit Handbremse eingreifen kann = KLAR.
2.
Wenn nicht, dann Bußgeld & Punkte = AUCHKLAR.

3.
NICHTKLAR für mich ist die Geschichte mit Einhängen des Seils in eine Öse am Zugwagen, anstelle Befestigung nach Punkt 1 !

Guter RA für Verkehrsrecht haut nen darauf basierenden Bußgeldbescheid vor Gericht in Grund & Boden.

Anders mag es womöööglich aussehen, wenn Öse an der AHK zusätzlich vorhanden ist - (bei mir an 2 PKW ists NICHT vorhanden) - UND zusätzlich in der Bedienungs- bzw. Anbauanleitung DIREKT darauf verwiesen wird, UND für diese Öse passender Karabinerhaken am Seil dran ist.

Das ist mal wieder sone typisch gummige Auslegungsgeschichte - im Gegensatz zu klaren Bestimmungen !
sDaggele mitm Puck(eldimuckl) grüßt ausm Wilden Süden = wo andere urlaubern
Leben ist eine durch 6 übertragene chronische Krankheit mit tödlichem Ende
(Nico Semsrott)
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Christian ETC 171
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Beitrag von Christian ETC 171 »

Wenn für ein Auto eine AHK >750kg (also (auch) für gebremste Anhänger) zugelassen ist, dann muss das Fahrzeug ja offensichtlich eine geeignete Befestigung für das Seil haben.

Sonst wäre die AHK ja nicht zulässig für das ausgewiesene Gewicht.

Bei plastikummantelten Autos heutzutage dürfte da häufig nichts geeignetes in Reichweite sein.

Kann man daraus den Umkehrschluss ziehen, dass die Seilschlinge zulässig ist? Wenn eine Öse angeschweisst ist, sieht der Fall natürlich anders aus.

Anmerkung: Im Gesetz steht, dass das Lösen des Anhängers vom Fahrzeug die Bremse auslösen muss. Das Verlieren einer abnehmbaren AHK
zählt nicht dazu, da verliert das Fahrzeug ja einen Teil von sich selbst.

Allen Diskussionen zum Trotz hänge ich das Seil immer in einer zufällig passenden Öse der Ersatzradhalterung (VW-Bus) ein. Ist die Öse eigentlich für diesen Zweck zulässig, oder muss ich doch die Schlinge über die Kupplung ziehen? Die Öse ist nämlich am beweglichen Teil der Ersatzradhalterung, also wenn man das Ersatzrad herausnimmt, hat man das Blech samt Öse in der Hand. Das Gleiche würde auch für eine schraubbare Abschleppöse gelten.
Gruss,............................Bild Christian
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